Wahlanordnung für die Erneuerungswahl des Notars / der Notarin für die Amtsdauer 2026 – 2030
Als wahlleitende Behörde hat der Gemeinderat Elgg den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen 2026 – 2030 der Notarin / des Notars im Notariatskreis Elgg, umfassend die Gemeinden Elgg, Elsau, Hagenbuch und Schlatt auf den Sonntag, 12. April 2026 festgesetzt.
Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 14. Juni 2026 statt.
Die Wahl wird nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) in stiller Wahl durchgeführt. Die wahlleitende Behörde erklärt die vorgeschlagenen Personen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a Abs. 1 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, findet eine Wahl an der Urne statt.
Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge müssen bis spätestens 29. Januar 2026, 16.00 Uhr beim Gemeinderat (wahlleitende Behörde), Lindenplatz 4, 8353 Elgg, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR).
Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang.
Bis zum 22. April 2026, 16.00 Uhr, können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am 14. April 2026 amtlich publiziert.
Als Notar / Notarin wählbar ist, wer im Besitze eines Fähigkeitszeugnisses des Obergerichts des Kantons Zürich ist (§ 10 des Notariatsgesetzes) und im Kanton Zürich politischen Wohnsitz hat. Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse dem Zusatz "bisher", wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z. B. Partei, politische Gruppierung, parteilos) auf dem Wahlvorschlag zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname). Das entsprechende Wahlfähigkeitszeugnis ist zusammen mit dem Wahlvorschlag einzureichen.
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des Notariatskreises Elgg unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom Dienstag, 10. Februar 2026 bis Dienstag, 17. Februar 2026, 16.00 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Formulare für Wahlvorschläge können bei der Gemeinderatskanzlei Elgg, Lindenplatz 4, 8353 Elgg oder auf der Webseite der Gemeinde www.elgg.ch bezogen werden.
Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
20. Dezember 2025 Der Gemeinderat Elgg (Wahlleitende Behörde)