Hundekontrolle

Beschreibung Hundekontrolle

 

Zentrale Hundedatenbank AMICUS
Alle Hunde in der Schweiz müssen bei der nationalen Hundedatenbank AMICUS registriert sein. Durch die Registrierung aller Hunde in der Schweiz bei AMICUS wird eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Hunde gewährleistet, was illegale Importe von zu jungen und oft kranken Welpen aufdecken und verhindern kann. Zudem bietet die Registrierung bei AMICUS die Grundlage für das Wiederauffinden von ausgesetzten und entlaufenen Hunden und erlaubt das Problemlose Reisen mit ihnen.

Meldepflicht an die Gemeinde und Amicus
Jeder Hund muss in der zentralen Datenbank innerhalb von 10 Tagen nach Übernahme auf den neuen Hundehalter registriert sein. Ebenfalls muss der Hundehalter innerhalb der gleichen Frist den neu erworbenen Hund bei der Gemeinde anmelden.

Hundesteuer
Es wird eine jährliche Hundesteuer von CHF 130.00 für den ersten Hund und CHF 160.00 für jeden weiteren Hund erhoben. Diese wird mittels Rechnung eingefordert.

Ausbildung
Mit Inkrafttreten der kantonalen Hundegesetzgebung am 1. Juni 2025 ist zum Besuch der theoretischen und praktischen Hundeausbildung verpflichtet, wer in einer Zürcher Gemeinde wohnt und einen Hund für mindestens drei Monate hält. Die Ausbildung muss bei einem Hundeausbildner oder einer Hundeausbildnerin erfolgen, die über eine entsprechende Bewilligung des Veterinäramts verfügt.

Theoriekurs für Ersthundehaltende und Wiedereinsteigende
Neu müssen Hundehalterinnen und Hundehalter, die noch nie oder seit über zehn Jahren keinen Hund mehr gehalten haben, einen Theoriekurs mit abschliessender Prüfung absolvieren. Der Kurs dauert im Schnitt zwei Stunden und ist frühestens ein Jahr vor und spätestens zwei Monate nach Beginn der Hundehaltung oder nach dem Zuzug in den Kanton Zürich zu absolvieren.

Praktischer Ausbildungskurs für alle Hunde
Wer sich ab 1. Juni 2025 neu einen Hund zulegt oder mit einem Hund in den Kanton Zürich zieht, muss einen praktischen Hundekurs absolvieren.

Im Gesetz sind folgende Ausnahmen von der praktischen Ausbildungspflicht definiert:Wenn der Hund beim Erwerb oder Zuzug älter als zehn Jahre ist.

  • Wenn der Hund eine praktische Hundeausbildung absolviert hat, die gemäss Bestätigung des Veterinäramts gleichwertig ist.
  • Wenn der Hunde von dem Ehe- oder Lebenspartner oder der Ehe- oder Lebenspartnerin übernommen wird und mindestens sechs Monate im selben Haushalt gelebt hat.
  • Wenn der Hund einer Hundeausbildnerin oder einem Hundeausbildner mit Bewilligung des Veterinäramts gehört.
  • Wenn der Hund in der zentralen Hundedatenbank auf ein Tierheim registriert ist (ausgenommen sind dabei aber Hunde, die aus dem Ausland eingeführt werden, um in der Schweiz platziert zu werden).
  • Wenn es sich um einen Assistenzhund von einer von der Invalidenversicherung anerkannten Schule oder Ausbildungsstätte handelt.
  • Für Personen, die als Milizhundeführer oder -führerin während der Rekrutenschule oder als Instruktorin oder Instruktor einen Hund der Armee übernehmen, wenn der Hund in der Armee eingesetzt wird oder für einen solchen Einsatz vorgesehen ist.
  • Bei Hunden, die für den Sicherheitsdienst der Polizei oder einer Strafvollzugsanstalt oder beim Grenzwachtkorps eingesetzt werden oder für einen solchen Einsatz vorgesehen sind.
  • Die beim Bundesamt für Umwelt anerkannten Herdenschutzhunde.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Veterinäramtes Zürich:
Hunde | Kanton Zürich (zh.ch)

Der Kurs-Guide hilft Ihnen herauszufinden, ob Sie mit Ihrem Hund eine Ausbildung absolvieren müssen und zeigt an, welche Kurse Pflicht sind:
https://codex-hund.ch/hundehalter/kurse-guide

 
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